Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 werden
a) von der zuständigen Behörde entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und gegebenenfalls der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b überprüft;
b) erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 74 Absatz 4 Buchstabe b ausgedehnt.