nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 60 VO (EU) 2016/429 — Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

VO (EU) 2016/429

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einer gemäß Artikel 58 Absatz 1 erfolgten amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren gilt Folgendes für die zuständige Behörde:

a) Sie erklärt den betreffenden Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betreffenden Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstigen betreffenden Ort unverzüglich amtlich für mit dieser gelisteten Seuche infiziert;

b) sie richtet eine für diese gelistete Seuche geeignete Sperrzone ein;

c) sie setzt den Notfallplan gemäß Artikel 43 Absatz 1 unverzüglich um, damit die umfassende Koordination der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährleistet ist.