(1) Jede zuständige Behörde erstellt ein auf dem aktuellen Stand gehaltenes Verzeichnis
a) aller gemäß Artikel 173 registrierten Aquakulturbetriebe;
b) aller gemäß Artikel 181 Absatz 1 registrierten Aquakulturbetriebe;
c) aller gemäß Artikel 181 Absatz 1 registrierten Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.
(2) Das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 muss folgende Informationen enthalten:
a) Name und Anschrift des Unternehmers sowie die Registrierungsnummer des betreffenden Betriebs;
b) den Standort des Aquakulturbetriebs oder der betreffenden Gruppe von Aquakulturbetrieben;
c) die Art der im Betrieb stattfindenden Erzeugung;
d) soweit relevant, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Betriebs;
e) die Art(en) der in dem Betrieb gehaltenen Tiere aus Aquakultur;
f) aktuelle Informationen zum Gesundheitsstatus des registrierten Aquakulturbetriebs oder, falls zutreffend, der Gruppe von Betrieben hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d.
(3) Im Fall von Betrieben, die gemäß Artikel 181 Absatz 1 zugelassen wurden, macht die zuständige Behörde zumindest die in Absatz 2 Buchstaben a, c, e und f des vorliegenden Artikels genannten Informationen vorbehaltlich von Datenschutzbestimmungen der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich.
(4) Sofern angebracht und relevant, kann die zuständige Behörde die Registrierung gemäß Absatz 1 mit der Registrierung zu anderen Zwecken kombinieren.
(5) Der Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:
a) die einschlägigen detaillierten Informationen, die in das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufzunehmen sind;
b) die Zugänglichkeit dieses Verzeichnisses.