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Art 179 VO (EU) 2016/429 — Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

VO (EU) 2016/429

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,

a) gewährleisten, dass die erforderliche Zulassung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) erlangt wurde, und

b) beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 180 Absatz 1 eine Zulassung zur Schlachtung oder Verarbeitung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 79 und Artikel 80 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 71 Absatz 3 erlassen wurden.