(1) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Landgrenzen nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem der genannte Artikel anwendbar ist, gemeinsame Kontrollen an diesen Grenzen durchführen; in diesem Fall dürfen Personen unbeschadet der sich aus den Artikeln 7 bis 14 ergebenden individuellen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nur einmal angehalten werden, um die Ein- und Ausreisekontrollen durchzuführen.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen treffen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.