(1) Ein Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union ist ein von einem Drittland ausgestelltes Dokument, das den Anforderungen von Artikel 76 genügt, die Bestandteile gemäß Anhang V Teil A bzw. gegebenenfalls gemäß Anhang V Teil B enthält und bescheinigt, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände alle der folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;
b) sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;
c) sie entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 oder gegebenenfalls Artikel 54 Absätze 2 und 3;
d) sie entsprechen gegebenenfalls den gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 1 festgelegten Maßnahmen.
(2) Im Pflanzengesundheitszeugnis wird in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben, welcher besonderen Anforderung genügt wird, wenn nach dem entsprechenden, nach Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 41 Absätze 2 und 3 oder Artikel 54 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt mehrere verschiedene Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe enthält den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Anforderung. Im Falle einer oder mehrerer Kategorien von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 37 Absatz 7 in Bezug auf unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge enthält diese Angabe den vollständigen Wortlaut der für die betreffende Kategorie geltenden Option.
(3) Im Pflanzengesundheitszeugnis wird gegebenenfalls angegeben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den Pflanzengesundheits-anforderungen genügen, die gemäß Artikel 44 als den Anforderungen des gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts gleichwertig anerkannt sind.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V Teile A und B zu erlassen, um sie an die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzugleichen.