Die Bevollmächtigten der Hersteller für die Marktüberwachung nehmen mindestens die folgenden Aufgaben wahr, die in der entsprechenden schriftlichen Vollmacht festgelegt sind, die sie vom Hersteller erhalten haben:
a) Gewährleistung, dass der in Artikel 23 Absatz 1 genannte EU-Typgenehmigungsbogen samt seiner Anlagen und gegebenenfalls eine Kopie der in Artikel 31 genannten Übereinstimmungserklärung zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Motors den Genehmigungsbehörden bereitgestellt werden können;
b) Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion eines Motors an die Genehmigungsbehörde auf deren begründetes Verlangen;
c) Zusammenarbeit mit den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bei allen im Rahmen der Vollmacht getroffenen Maßnahmen.