Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e erster Gedankenstrich der Richtlinie 2006/42/EG erhält folgende Fassung:
—
„— land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,“.
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Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e erster Gedankenstrich der Richtlinie 2006/42/EG erhält folgende Fassung:
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„— land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,“.