(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften erlassen, die Folgendes betreffen:
a) die Form der Produktspezifikation;
b) die Festlegung des Formats und der Online-Präsentation des in Artikel 95 genannten einzigen Dokuments;
c) den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten.
(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Prüfverfahren erlassen.