(1) Der Mitgliedstaat, die Verwaltungsbehörde oder jedwede benannte Einrichtung des öffentlichen Rechts kann gleichzeitig mit oder nach der Einreichung der betreffenden operationellen Programme einen Vorschlag für einen gemeinsamen Aktionsplan einreichen. In diesem Vorschlag sind alle in Artikel 106 aufgeführten Informationen enthalten.
(2) Ein gemeinsamer Aktionsplan deckt den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 ab. —————