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Art 94 VO (EG) Nr. 889/2008 — Sonstige Angaben

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben unter Verwendung des von der Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und andere Informationen als statistische Angaben: ▼M17 a) bis zum 30. Juni 2017 die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, einschließlich der E-Mail- und der Internetadresse, sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen; b) bis zum 30. Juni 2017 die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, einschließlich der Anschrift sowie der E-Mail- und der Internetadresse, sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen; ▼B c) vor dem 1. Juli jeden Jahres alle anderen Informationen, die nach Maßgabe dieser Verordnung vorgeschrieben sind oder benötigt werden; ▼M7 d) innerhalb eines Monats nach ihrer Genehmigung die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e gewährten Ausnahmen; ▼M17 e) bis zum 30. Juni 2017 den Namen, die Anschrift, die E-Mail- und die Internetadresse der betreffenden zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen. ▼B

(2) Die Daten werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von dieser Behörde selbst oder von der Stelle, der diese Funktion übertragen wurde, über das System gemäß Absatz 1 mitgeteilt, eingetragen und aktualisiert.

(3) Die Merkmale der Daten und Metadaten werden auf Basis von Formularen oder Fragebögen, die über das System gemäß Absatz 1 zugänglich sind, vorgegeben.