Bei Aufnahme des speziell für die Produktion von Tieren in Aquakultur geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:
a) eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer;
b) gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;
c) gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;
d) im Fall der Weichtierproduktion eine Zusammenfassung des betreffenden Kapitels im Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 25q Absatz 2.