(1) Die Datenbank gemäß Artikel 48 muss für jede eingetragene Sorte und jeden Anbieter zumindest folgende Angaben enthalten: a) den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung, b) den Namen des Anbieters oder seines Bevollmächtigten mit Kontaktangaben; c) das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender ausliefern kann; d) das Land oder die Region, in dem bzw. der die Sorte im Hinblick auf ihre Eintragung in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen- und Gemüsearten im Sinne der Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 25 ) und der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut ( 26 ) getestet und zugelassen ist; e) das Datum, ab dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln zur Verfügung stehen; f) den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmers zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
(2) Der Anbieter unterrichtet den Datenbankverwalter unverzüglich, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr erhältlich ist. Die entsprechenden Änderungen werden in der Datenbank protokolliert.
(3) Neben den Angaben gemäß Absatz 1 enthält die Datenbank eine Liste der in Anhang X verzeichneten Arten.