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Art 49 VO (EG) Nr. 889/2008 — Eintragung

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Sorten, für die nach dem Verfahren des ökologischen/biologischen Landbaus erzeugtes Saatgut oder erzeugte Pflanzkartoffeln erhältlich sind, werden auf Antrag des Anbieters in die Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen.

(2) Sorten, die nicht in die Datenbank eingetragen wurden, gelten für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 5 als nicht verfügbar.

(3) Die Mitgliedstaaten entscheiden, in welchem Zeitraum des Jahres die Datenbank in Bezug auf die auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet angebauten Arten oder Artengruppen regelmäßig zu aktualisieren ist. Die Einzelheiten über diese Entscheidung sind in der Datenbank festzuhalten.