(1) Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, die Kennzeichnung und die Kontrolle in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für a) andere als die in Artikel 7 genannten Tierarten und b) andere als die in Artikel 25a genannten Tiere in Aquakultur.
Die Bestimmungen der Titel II, III und IV gelten jedoch mutatis mutandis auch für solche Erzeugnisse, bis auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausführliche Produktionsvorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt wurden.