(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).
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(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).