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Art 44p VO (EG) Nr. 865/2006 — Einfuhr von Musikinstrumenten in die Union mit von Drittländern ausgestellten Bescheinigungen

VO (EG) Nr. 865/2006

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Einfuhr eines Musikinstruments in die Union ist die Vorlage eines Ausfuhrdokuments oder einer Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich, sofern ein Drittland unter vergleichbaren Bedingungen wie denen gemäß Artikel 44h und 44j eine Musikinstrumentenbescheinigung für das Instrument ausgestellt hat. Für die Wiederausfuhr dieses Musikinstruments braucht keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt zu werden.