(1) Der Antragsteller hat bei Antragstellung zum Zweck der Abnahme der Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7 Buchstabe b persönlich zu erscheinen. Unbeschadet des Satzes 1 des vorliegenden Absatzes und unbeschadet des Artikels 45 kann der Antragsteller seinen Antrag, sofern möglich, auf elektronischem Wege einreichen.
(3) Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller:
a) ein Antragsformular nach Artikel 11 vorzulegen;
b) ein Reisedokument nach Artikel 12 vorzulegen;
c) ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, falls das VIS nach Artikel 48 der VIS-Verordnung in Betrieb ist, den Normen nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung entspricht;
d) in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist;
e) die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten;
f) die Belege nach Artikel 14 und Anhang II vorzulegen;
g) erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.