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Art 18 VO (EG) Nr. 767/2009 — Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittelfür besondere Ernährungszwecke

VO (EG) Nr. 767/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zusätzlich zu den allgemeinen zwingenden Anforderungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 sind bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke folgende Angaben zu machen:

a) das Bestimmungswort „Diät-“, das ausschließlich Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke vorbehalten ist, in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung gemäß Artikel 15 Buchstabe a;

b) die für den jeweiligen vorgesehenen Verwendungszweck in den Spalten 1 bis 6 des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 9 vorgeschriebenen Angaben und

c) die Angabe, dass vor Verwendung des Futtermittels oder vor Verlängerung seiner Verwendungsdauer der Rat eines Fütterungsexperten oder Tierarztes eingeholt werden sollte.