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Art 64a VO (EG) Nr. 6/2002 — Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die mündliche Verhandlung

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für mündliche Verhandlungen nach Artikel 64, einschließlich der Modalitäten zur Sprachenregelung im Einklang mit Artikel 98, im Einzelnen festgelegt werden.