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Art 31 VO (EG) Nr. 6/2002 — Insolvenzverfahren

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

(1) Ein Unionsgeschmacksmuster kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

(2) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem Unionsgeschmacksmuster auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.

(3) Wird das Unionsgeschmacksmuster von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und in dem Blatt für Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 73 Absatz 1 veröffentlicht.