(1) Eine internationale Eintragung, in der die Union benannt ist, hat ab dem Tag ihrer Eintragung nach Artikel 10 Absatz 2 der Genfer Akte dieselbe Wirkung wie eine Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters .
(2) Ist keine Schutzverweigerung mitgeteilt oder eine Schutzverweigerung zurückgezogen worden, hat eine internationale Eintragung eines Musters oder Modells, in der die Union benannt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Tag dieselbe Wirkung wie die Eintragung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters .
(3) Das Amt stellt Informationen über internationale Eintragungen im Sinne von Absatz 2 in Form eines elektronischen Links zu der vom Internationalen Büro geführten durchsuchbaren Datenbank internationaler Geschmacksmustereintragungen bereit.