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Art 105a VO (EG) Nr. 6/2002 — Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die genauen Arten von Entscheidungen, die von einem einzelnen Mitglied gemäß Artikel 105 Absatz 3 getroffen werden, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.