nu:legal · recht.nulegal.eu

Art -106a VO (EG) Nr. 6/2002 — Übertragung von Befugnissen gegenüber den Beschwerdekammern

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern in Verfahren im Zusammenhang mit Geschmacksmustern im Rahmen dieser Verordnung festzulegen, wenn solche Verfahren eine andere Organisation der Beschwerdekammern als die in den gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegte Organisation erfordern.