Wurden die nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegten spezifischen Auflagen erfüllt, kann sich der Ausschuss jederzeit in einem Gutachten für die Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 aussprechen.
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Wurden die nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegten spezifischen Auflagen erfüllt, kann sich der Ausschuss jederzeit in einem Gutachten für die Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 aussprechen.