(1) Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG werden mit Wirkung von dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
(2) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG erhält folgende Fassung: „f) für die von der Anwendung betroffenen und unter die Zulassung fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gegebenenfalls Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ( *1 ) festgesetzt oder geändert worden sind.“