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Art 25 VO (EG) Nr. 396/2005 — Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte

VO (EG) Nr. 396/2005

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde, falls eine solche erforderlich ist, können für die in Artikel 23 genannten Wirkstoffe vorläufige Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgelegt und in Anhang III aufgenommen werden bzw. kann der Wirkstoff gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Anhang IV aufgenommen werden. Vorläufige Rückstandshöchstgehalte werden auf dem niedrigsten Niveau festgesetzt, das in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der guten Agrarpraxis erreicht werden kann.