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Art 6 VO (EG) Nr. 2252/2004

VO (EG) Nr. 2252/2004

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung

a) in Bezug auf das Gesichtsbild spätestens 18 Monate,

b) in Bezug auf Fingerabdrücke spätestens 36 Monate

nach Erlass der in Artikel 2 genannten weiteren technischen Spezifikationen an. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Pässe und Reisedokumente wird jedoch nicht beeinträchtigt.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird spätestens am 26. Juni 2012 umgesetzt. Für den Inhaber des Dokuments wird die ursprüngliche Gültigkeit jedoch nicht beeinträchtigt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.