(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss („Flugsicherheitsausschuss der EU“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5) Die Kommission kann den Ausschuss mit jeder weiteren Frage, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft, befassen.