(1) Die Verschmelzung und die gleichzeitige Gründung der SCE werden mit der Eintragung der SCE gemäß Artikel 11 Absatz 1 wirksam.
(2) Die SCE kann erst nach Erfüllung sämtlicher Formalitäten gemäß den Artikeln 29 und 30 eingetragen werden.
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(1) Die Verschmelzung und die gleichzeitige Gründung der SCE werden mit der Eintragung der SCE gemäß Artikel 11 Absatz 1 wirksam.
(2) Die SCE kann erst nach Erfüllung sämtlicher Formalitäten gemäß den Artikeln 29 und 30 eingetragen werden.