(1) Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel unterstützt, der gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG eingesetzt wurde.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.