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Art 23 VO (EG) Nr. 111/2005

VO (EG) Nr. 111/2005

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet von Maßnahmen nach Artikel 26 Absatz 3 wird die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung versagt, wenn

a) die nach Artikel 21 Absatz 1 erteilten Angaben unvollständig sind;

b) der begründete Verdacht besteht, dass die nach Artikel 21 Absatz 1 erteilten Angaben im Antrag falsch oder unzutreffend sind, oder

c) der begründete Verdacht besteht, dass die erfassten Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.