(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Sofern auf diesen Absatz Bezug genommen wird, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Nummer 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.