Transportunternehmer dürfen eine Zulassung gemäß Artikel 10 oder Artikel 11 nur bei einer einzigen zuständigen Behörde und nur in einem einzigen Mitgliedstaat beantragen.
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Transportunternehmer dürfen eine Zulassung gemäß Artikel 10 oder Artikel 11 nur bei einer einzigen zuständigen Behörde und nur in einem einzigen Mitgliedstaat beantragen.