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§ 35 SVG

Soldatenversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind kostenfrei.

(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.