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§ 106a SVG — Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

Soldatenversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 08.07.2021 bis 24.11.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind.

(2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent der Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis zum 31. Dezember 2021 nicht für Beschäftigungen nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stehen.

(4) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie

1.
eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder
2.
die Übergangszeit nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.