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§ 45 Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Sachsen) — Haushaltswirtschaft

Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 10, 14, 20 und 24 genannten Verwaltungsverbände dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.