(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verwaltungsgemeinschaften zu vereinbaren sind, haben die Beteiligten bis zum 30. September 1999 die Gemeinschaftsvereinbarung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft und erläßt gleichzeitig die Gemeinschaftsvereinbarung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. § 13 SächsKomZG gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft anzuschließen haben.