(1) Im Rahmen der Ausbildung erteilt die Fachoberschule Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, das Zeugnis der Fachhochschulreife, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern.
(2) Halbjahreszeugnisse bescheinigen den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufen 11 und 12. Sie enthalten eine Note für jedes Fach, das in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurde.
(3) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden. Sie bescheinigen den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende der Klassenstufe, enthalten Jahresnoten über die erbrachten Leistungen in jedem Fach der Stundentafel und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
(4) Das Zeugnis der Fachhochschulreife ist eine staatliche Urkunde für Schülerinnen, Schüler und für Schulfremde, welche den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben. Es enthält die Jahresnoten der in der Klassenstufe 11 abgeschlossenen Fächer und die Zeugnisnoten. Es gibt Auskunft über das Gesamtergebnis der Ausbildung und enthält die Zuerkennung der Fachhochschulreife. Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird anstelle des Jahreszeugnisses erteilt.
(5) Ergänzend und abweichend von Absatz 4 Satz 2 weist im Fall der Anrechnung schulischer Vorleistungen das Abschlusszeugnis die angerechneten schulischen Vorleistungen aus, das Ergebnis der schriftlichen Prüfung, die Durchschnittsnote nach Anlage 2, das Gesamtergebnis der Ausbildung sowie die Zuerkennung der Fachhochschulreife.
(6) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden. Sie werden erteilt, wenn der Bildungsgang ohne Abschluss beendet wurde. Sie enthalten im Fall des § 23 Nummer 3 und 7 die Zeugnisnoten und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung sowie eine Darstellung des in diesem Schuljahr bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstands auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise. Wer zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, kann dies auf Antrag im Abgangszeugnis aufnehmen lassen.
(7) Wer die Schulfremdenprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in der Schulfremdenprüfung erbrachten Leistungen. Diese enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Schulfremdenprüfung nicht bestanden wurde.