(1) Die Zulassung zum fachrichtungsbezogenen Fach setzt voraus:
1. die Anrechnung des schulischen Teils der Fachhochschulreife,
2. einen Nachweis über den absolvierten berufsbezogenen Teil und
3. einen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auf Zulassung zur Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 4.
(2) Für das Antragsverfahren gilt § 42 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 5 entsprechend.
(3) Abweichend von § 42 Absatz 3 Nummer 2 hat die Bewerberin oder der Bewerber mit dem Zulassungsantrag die Zeugnisse der gymnasialen Oberstufe vorzulegen, aus denen sich die anrechenbaren Kurshalbjahresergebnisse ergeben.