(1) Die Prüfung in der Herkunftssprache hat eine Bearbeitungsdauer von 180 Minuten. Die §§ 32 und 33 finden keine Anwendung.
(2) Die Anforderungen und die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt nach dem Maßstab, der für die Sprachkompetenz im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung im Fach Englisch gilt.
(3) Die schriftliche Prüfungsleistung in der Herkunftssprache wird von zwei Personen gemeinschaftlich korrigiert. Davon verfügt mindestens eine Person über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache, während die andere Person als Fachlehrkraft eine Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für das Fach Englisch besitzt. Können sich die beiden Personen im Rahmen der Korrektur nicht auf eine Prüfungsnote einigen, bestimmt eine vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragte weitere Lehrkraft die Prüfungsnote innerhalb der beiden Notenvorschläge.