(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abschlussprüfung beteiligten Lehrkräfte über die zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
(2) Die in den schriftlichen Prüfungen aufsichtführenden Lehrkräfte protokollieren den wesentlichen Prüfungsverlauf einschließlich etwaiger besonderer Vorkommnisse. Das Protokoll ist von jeder Aufsicht führenden Lehrkraft zu unterschreiben.
(3) Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt. Es muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, die Namen und Dienststellen der aus dienstlichem Interesse teilnehmenden Zuhörenden, die Genehmigung und Einverständnisse gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und 3, den Beginn und das Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung einschließlich etwaiger besonderer Vorkommnisse sowie die erteilte Prüfungsnote enthalten. Die schriftlich formulierten Prüfungsaufgaben sind dem Protokoll beizufügen. Dieses ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.
(4) Für die praktische Prüfung im fachrichtungsbezogenen Fach der Fachrichtung Gestaltung gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Vor Beginn der Abschlussprüfung werden die Prüflinge über die geltenden Bestimmungen belehrt. Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu fragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. Die Fragestellung und die Antworten der Prüflinge sind im Protokoll zu vermerken.