(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet für die Bildungsgänge nach dieser Schulordnung das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Zuständige Stelle ist für die in Teil 2 Abschnitt 1 bis 4 geregelten Bildungsgänge die Schulaufsichtsbehörde und für die in Teil 2 Abschnitt 5 geregelten Bildungsgänge das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.
(3) Für die Anerkennung der nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Ausbildungen in den Erzieherberufen gemäß Artikel 37 des Einigungsvertrages ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig.