(1) Wer in einer Komplexprüfung oder in einem Prüfungslernfeld einmal die Zeugnisnote „ungenügend“ oder höchstens zweimal die Note „mangelhaft“ erhalten hat, kann die jeweilige Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres wiederholen. Der Prüfungstermin ist der Schülerin oder dem Schüler mindestens zehn Werktage vor Beginn dieser Prüfung bekannt zu geben. § 36 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Eine Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Antrag ist spätestens fünf Werktage nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu stellen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung.
(3) Bei der Bekanntgabe der Zeugnisnoten ist auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 und die Antragsfrist gemäß Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen.
(4) Die Klassenstufe muss im anschließenden Schuljahr wiederholen, wer
1. die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 ohne Erfolg abgelegt oder die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung nicht beantragt hat,
2. in der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten „ungenügend“ und „mangelhaft“ oder mehr als zweimal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erhalten hat oder
3. gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 von der Abschlussprüfung oder gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wurde.
Eine vollständige Wiederholung der Abschlussprüfung umfasst alle Prüfungslernfelder und Komplexprüfungen. Wenn im Lernfeld „Facharbeit erstellen“ keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erzielt wurde, wird auf Antrag der Schülerin oder des Schülers von der Wiederholung der Facharbeit abgesehen.
(5) Wer nach der Wiederholung der Klassenstufe zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wird oder diese Abschlussprüfung nicht bestanden hat, schließt die Ausbildung endgültig ohne Erfolg ab.