(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Abschlussprüfung wird nicht zugelassen, wenn in mindestens einem Lernfeld die Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Lernfeld die Vornote „mangelhaft“ erteilt wurde oder auf Grund einer in der letzten Klassenstufe nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen in einem Lernfeld keine Jahresnote gebildet werden konnte. Wird eine frühere Fachschulausbildung angerechnet, sind die im Rahmen der Anrechnung übernommenen Zeugnisnoten bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen.
(2) § 62 bleibt unberührt.
(3) Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.