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§ 54 LWO (Sachsen) — Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Landeswahlordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 55 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen,

4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,

5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,

6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen.