(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluss des Dienstvertrages und beim Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten. Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Hörfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt mit Zustimmung des Hörfunkrates die Satzung der Körperschaft.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.