(1) Die Mitgliedstaaten können kleine Weinerzeuger von den Verpflichtungen der Artikel 14 bis 31 sowie von den übrigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Kontrolle befreien. Nehmen die kleinen Weinerzeuger selbst unionsinterne Lieferungen vor, unterrichten sie die zuständigen Behörden ihres eigenen Mitgliedstaats darüber und erfüllen die Pflichten aus der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission ( 3 ).
(2) Ist ein kleiner Weinerzeuger von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit, so unterrichtet der Empfänger die zuständigen Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats mittels des nach der delegierten Verordnung (EU) 2018/273 erforderlichen Dokuments oder durch einen Verweis darauf über die erhaltenen Weinlieferungen.
(3) Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 bezeichnet der Begriff „Kleinerzeuger“ im Sinne dieses Artikels Erzeuger, die — auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren — durchschnittlich weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr erzeugen.