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Art 15d RL (EU) 2018/2001 — Beteiligung der Öffentlichkeit

RL (EU) 2018/2001

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Plänen zur Ausweisung von in Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/42/EG, wozu auch die Ermittlung der betroffenen bzw. voraussichtlich betroffenen Öffentlichkeit gehört.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern die öffentliche Akzeptanz der Projekte im Bereich erneuerbare Energie durch die direkte und indirekte Beteiligung lokaler Gemeinschaften an diesen Projekten.