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Art 36 RL (EU) 2017/2397 — Schrittweise Einführung

RL (EU) 2017/2397

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission erlässt die in Artikel 17 Absätze 1 und 4, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 25 Absätze 1 und 2 genannten delegierten Rechtsakte bis zum 17. Januar 2020.

Spätestens 24 Monate nach dem Erlass der in Artikel 25 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte richtet die Kommission die Datenbank nach jenem Artikel ein.

(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 11 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakte bis zum 17. Januar 2020.